Blockiersysteme

Waffen-Blockierung,
Blockiersysteme für Erbwaffen

Regelung gem. § 20 Waffengesetz, zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls

…gem. § 20 Absatz 1 WaffG hat der Erbe binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung (Bedürfnis) einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen.

Danach sind, wenn kein Bedürfnis geltend gemacht werden kann, Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern.

  • Sind Sie an einer Waffen-Blockierung inklusive der behördlichen Abwicklung interessiert, sprechen Sie uns gerne an!

Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems

Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen darf gem. § 20 Absatz 5 WaffG nur durch speziell eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungs- oder einer Waffenhandelserlaubnis oder durch entsprechend bevollmächtigte Mitarbeiter erfolgen. Vorschriften hierzu hat der Bund in der „Technischen Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen“ erstellt.

  • Wir können Ihre Waffen richtliniengerecht Blockieren/Entsperren und erbringen den nötigen Nachweis für die Behörde.

In der jeweiligen Waffenbesitzkarte werden die Sicherungen der Schusswaffen durch ein Blockiersystem und die Entsperrungen eingetragen.