Nachlass

Waffen im Nachlass bzw. Erbwaffen, was muss getan werden?

Beachten Sie:
Beim Umgang mit Waffen geschehen die häufigsten tötlichen Unfälle mit ungeladenen Waffen!

Somit entstehen verschiedenste Fragen bei Erbwaffen bzw. Waffen im Nachlass wie:

  • in welchem Ladezustand befinden sich diese?
  • wie ist der Funktionszustand der jeweiligen Waffe?
  • wie kann ich diese bzw. darf ich diese transportieren?
  • Gesetzesänderungen und Handhabung, mache ich mich strafbar?
  • Waffenrechtlicher Status der Waffe, erlaubt oder verboten?
  • Was muss ich wann erledigen, welche Fristen muss ich einhalten?

Sie haben vier verschiedene Möglichkeiten zwischen denen Sie sich entscheiden müssen wie Sie mit Erbwaffen und Munition umgehen:

  • Eine Übernahme der Waffen
  • Überlassen der Waffen an einen Berechtigten
  • Unbrauchbarmachung (Verwerten) der Waffen
  • Abgabe bei der zuständigen Behörde

Aber Achtung, Sie müssen in jedem Fall das Waffengesetz sowie die dazugehörigen Vorschriften bzw. Fristen einhalten.
In gekürzter Fassung eine Information zu den 4 Möglichkeiten. Diese ist nicht vollständig und stellt nur die groben Eckpunkte dar!

Eine Übernahme der Waffen durch den Erben

  • Meldung der Waffen an die Behörde, Fristen beachten, Geldbußen drohen.
  • Sie haben ein Bedürfnis, dann erhalten Sie eine WBK, mit der Übertragung der Waffen.
  • Sie haben kein Bedürfnis, das hat eine behördliche Prüfung ihrer Person zur Folge.
  • Je nach Status dürfen Sie dann auch die zugehörige Munition besitzen oder auch nicht.
  • Der Erbe ist verpflichtet, bei fehlendem Bedürfnis, die Waffe nach dem Stand der Technik mit einem Blockiersystem (pro Lauf) sichern zu lassen.
  • Wir klären Sie über die „sinnvollen“ Möglichkeiten auf und Unterstützen Sie bei allen behördlichen Belangen oder übernehmen diese für Sie.

Ein Überlassen der Waffen/Munition an Berechtigte

  • Berechtigte sind Büchsenmacherbetriebe und Waffenhändler.
  • Privatpersonen mit einer gültigen Erwerbserlaubnis, z. B. Jäger, sind zum nicht gewerblichen Ankauf berechtigt. Prüfung durch den Erben.
  • Es steht dem Erbe frei die jeweiligen Waffen in Eigenregie zu veräußern, doch dann muss auch dieser das rechtssichere Überlassen gewährleisten!
  • Wir kaufen Ihre Waffen an oder handeln im Auftrag für Sie. Gern informieren wir Sie über diese Möglichkeiten.

Verwerten der geerbten Waffen/Munition

  • Die Waffen möchten Sie weder behalten noch verkaufen. Dann besteht die Möglichkeit zur Unbrauchbarmachung.
  • Die Waffen werden durch Berechtigte, z. B. Waffenhändler, mechanisch zerstört.
  • Den Nachweis für die jeweilige Behörde erhalten Sie durch den Berechtigten.
  • Wir können den kompletten Prozess für Sie abdecken.

Abgabe der Waffen/Munition durch den Erben

  • Persönliche Abgabe der Waffen/Munition bei der zuständigen Behörde
  • Achtung! Ohne Bedürfnis dürfen Sie weder Waffen noch Munition transportieren. Sie können sich strafbar machen.
  • Nutzen Sie unseren Abholservice beim Ortswechsel/Transport der Waffen/Munition

Unser Erben-Tip

  • Befinden sich Waffen im Nachlass, handeln Sie nicht überstürzt.
  • Finden Sie eine für sich optimale Lösung und planen Sie damit die folgenden Handlungsschritte.
  • Es sind auch jeder Zeit Kombinationen der einzelnen Möglichkeiten denkbar.
  • Halten Sie unbedingt die jeweiligen Fristen ein.
  • Wir unterstützen Sie gerne bei allen Prozessen jedoch können wir keine kostenlose Beratung anbieten.